Judo Team Erkelenz
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Vereinssatzung des Judo Team Erkelenz

Vereinssatzung des Judo Team Erkelenz  06.04.2014

§1 Name und Sitz

(1)  Der im Jahr 2014 gegründete Verein führt den Namen Judo Team Erkelenz
(2) Er hat seinen Sitz in Erkelenz.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem
      Namen den Zusatz e.V.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
(2) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport-und Vereinsveranstaltungen
(3) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
(4) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen
      Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
(5) die Beteiligung an Kooperationen, Sport-und Spielgemeinschaften
(6) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des Körperlichen, seelischen und
      geistigen Wohlbefindens
(7) Integration

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
      dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch 
      Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
      begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des 
      Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(6) Der Verein verfolgt die geistigen, ethischen und pädagogischen Ziele des Judo.

§4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied bei dem Nordrhein Westfälischen Judo Verband und erkennt die Satzung,
      Ordnung und Wettkampfbestimmungen des Verbands.

§ 5 Vereinsmitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
(2) Der Verein darf Fördermitglieder aufnehmen.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den
      Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
      Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(4) Bei Minderjährigen wird der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern gekennzeichnet.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
   a) Aktiven Mitgliedern
   b) Passiven Mitgliedern
   c) Ehrenmitgliedern
   d) Fördermitgliedern
(1a)  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
      bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
(1b)  Passive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(1c)  Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht befreit, haben jedoch Stimmrecht. Sie werden
      per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
   a) durch Austritt aus dem Verein – Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
      Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.)
      erfolgen. 
   b) durch Ausschluss aus dem Verein 
   c) durch Tod
   d) durch Auflösung des Vereins 
   e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
      dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem 
      Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon 
      unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1)  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
   a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
   b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag, jedes Mitglied darf einen Antrag stellen.
   a) In dem Antrag müssen die Gründe genannt werden. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert,
       innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vorstand entscheidet
       über den Antrag nach Erhalt der Stellungsname des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. 
   b) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der
       Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

(3) Das betroffene Mitglied hat das Recht gegen den Ausschließungsbeschluss eine Beschwerde an
      Mitgliederversammlung zu richten. Diese muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des
      Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. 
   a) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
   b) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      und er Aufnahmegebühr wie auch über die Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Vorstand durch 
      Beschluss.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(3) Der Verein zieht mit der von den Mitgliedern erteilten Einzugsermächtigung den Beitrag zum
      Fälligkeitstermin ein.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise
      erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
(5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
(6) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der  
      Regelungen  des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden
      durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder zwischen 7. Und 18. Lebensjahr üben ihre
      Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der 
      Wahrnehmung ausgeschlossen.
(7) Alle Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr sind bei der Mitgliederversammlung vom Stimmrecht
      ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt  
      werden.
(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu
      beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, 
      Mitarbeiter und Trainer-/Übungsleiter Folge zu leisten

§ 10 Die Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind: 
     I. die Mitgliederversammlung
(1) Diese muss einmal im Jahr stattfinden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
      Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede
      ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
      anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem 
      anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
      Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(4) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Die einfache Mehrheit der
      Mitgliederversammlung entscheidet über die Abstimmung.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
      Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 
      Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
      Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
      stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(8) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
      Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten 
      nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und
      Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden.
      Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
      entsprechend zu ergänzen.
(9) Die außerordentliche Mitgliederversammlung, der Vorstand kann jederzeit eine
      außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das 
      Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder
      schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
      außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §13 entsprechend.
(11) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
     a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands 
     b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte
     c) Entlastung des Vorstands
     d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
     e) Wahl der Kassenprüfer
     f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
     g) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
     h) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

II. der Vorstand,
(1) Der Vorstand besteht aus:
   a) 1. Vorsitzenden
   b) 2. Vorsitzenden
   c) dem Schatzmeister
   d) dem Schriftführer
   e) Weiteres Vorstandsmitglied, als erweitertes Vorstandsmitglied
    f) zwei Jugendwarte, weiblich und männlich, als erweiterte Vorstandmitglieder

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitgliedern aus (1) a) -c) vertreten.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die
      Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
      zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, die einzelne Projekt oder befristet besondere
      Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbunden Vertretung und Geschäftsführung 
      zu übertragen.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
      gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich
      erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
      geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschieden durch Beschluss einen 
      Nachfolger bestimmen. Bei Wahlen in einem Fall der Stimmengleichtheit entscheidet die Stimme
      des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
(10) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
   a) die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
   b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
(11) Der Vorstand trifft sich alle 3 Monate zusammen, die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden
      einberufen.

III. die Jugendversammlung
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
      und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. In der Jugendversammlung wird ein 
      Jugendwart gewählt, er ist Mitglied des Vorstands. In der Jugendversammlung wird außerdem
      Jugendordnung verabschiedet. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
      widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der 
      Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder 
      Honorierungen an Dritte vergeben z.B. Trainerlohn/Übungsleiterlohn.
(3) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB
      (Bürgerliches Gesetzbuch) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
      entstanden sind. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
      Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem 
      geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands.
(3) Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(4) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
      Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 13 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ-oder Amtsträger, deren Vergütung 500,-€ im Jahr nicht übersteigt, 
      haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
      ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte 
      Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
      des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
      Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
      Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche 
      Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
   a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
   b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind 
   c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
      deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
   d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war 
 (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
      personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
      Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese 
      Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
      beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
      Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Und 2.
      Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach
      Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an Erkelenzer Tafel mit dem Sitz in 41812 
      Erkelenz, Brückstr. 3. Vertreten durch den 1.Vorsitzenden Manfred Fröhlich.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung


(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.04.2014 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Erkelenz, 06.04.2014


 



 
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